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Deine Rechte im Straßenverkehr: Widersprechen, Verweigern und Löschen

Deine Rechte im Straßenverkehr: Widersprechen, Verweigern und Löschen

Gerichtsurteilen und Blitzern widersprechen, Sperrfristen verkürzen, Punkte abbauen, Delikte löschen, Akten einsehen und zu guter Letzt Aussagen und Screenings verweigern. Was du im Straßenverkehr alles für Rechte hast, erfährst du in diesem Blogbeitrag.

Es gibt wahrscheinlich viele Rechte, die du im Straßenverkehr hast, von denen du bisher nichts wusstest. Fangen wir mal mit Einsprüchen an.

Ob Strafbefehl oder Bußgeldbescheid, du hast immer eine 14-tägige Frist, ab Datum des Erhalts des jeweiligen Bescheids, in der du Einspruch gegen eine Entscheidung einlegen kannst. Einspruch gegen einen Strafbefehl führt dazu, dass es eine Hauptverhandlung vor einem Amtsgericht gibt. Hier ist eine anwaltliche Vertretung auf jeden Fall ratsam. Gegen einen Bußgeldbescheid wegen zum Beispiel einem Geschwindigkeitsverstoß kannst du ganz einfach Einspruch einlegen, den du auch nicht begründen musst. Vor allem bei mobilen Blitzern führen Aufbaufehler der Messtechnik häufig zu falschen Messungen oder gar Verwechselungen. Übrigens: Wenn jemand anderes mit deinem Auto geblitzt wurde, bist du nicht verpflichtet Angaben zu dieser Person zu machen. Der Halter eines Fahrzeugs darf dann auch nicht belangt werden, da in Deutschland die sogenannte Fahrerhaftung gilt.

Eine Aussage verweigern solltest du auch, wenn es um die Fragen nach Alkohol- oder Drogenkonsum bei einer Verkehrskontrolle geht. Du bist nicht verpflichtet dich zu belasten und musst auch nicht die Wahrheit sagen. Auch der Test zum Atemalkohol oder ein Drogenscreening sind keine Pflicht und können von dir abgelehnt werden. Wenn du keine Hinweise auf eine akute Berauschtheit gibst, können die Polizisten dich nicht zu diesen Tests zwingen. Wie das genau mit einer Blutentnahme aussieht und worauf du da genau achten solltest, erfährst du in diesem Video: Allgemeine Verkehrskontrolle – Urinkontrolle und Blutentnahme widersprechen

Solltest du jedoch verurteilt worden sein und eine Sperrfrist bekommen haben, gibt es die Möglichkeit diese zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht bei allen richterlich angeordneten Sperrfristen, nicht jedoch bei einer Sperre nach einer Entziehung aufgrund des Erreichens von 8 oder mehr Punkten oder einer Entziehung während der Probezeit. Wenn du aber wegen Drogen oder Alkohol deinen Führerschein abgeben musstest, kannst du zum Beispiel durch frühzeitiges Engagement in Form einer MPU Vorbereitung einen Antrag auf Sperrfristverkürzung stellen und deinen Führerschein viele Monate früher als erhofft wieder in Händen halten.

Ähnliches gilt für das Abbauen von Punkten und das Löschen von Delikten. Wenn du 4 oder 5 Punkte erreicht hast, gibt es die Möglichkeit durch ein Fahreignungsseminar einen Punkt abzubauen. Das kannst du alle 5 Jahre einmal machen. Auch lassen sich nach bestimmten Tilgungsfristen Delikte aus deiner Führerscheinakte löschen. Eigentlich sollte die Führerscheinstelle das selbstständig tun, aber manchmal sind die Behörden da etwas nachlässig und es befinden sich noch Auffälligkeiten in deiner Akte, die da nichts mehr zu suchen haben. Spätestens bei einem Antrag auf Wiedererteilung hilft es nochmal schriftlich auf die Löschung von nicht mehr verwertbaren Delikten hinzuweisen. Diesen Antrag darfst du übrigens schon 6 Monate vor Ende deiner Sperrfrist stellen.

§20 Abs. 4 FeV: Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Ein altes Sprichwort sagt, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Um eben diese Löschung von Delikten zu überprüfen, aber auch einfach um zu wissen, was der Gutachter am Tag einer MPU für eine Aktenlage vor sich liegen hat, ist eine vorherige Akteneinsicht empfehlenswert. Nach Paragraph 29 Verwaltungsverfahrensgesetz hast du ein Recht darauf, deine Führerscheinakte einzusehen, um Klarheit über deine Aktenlage und die genauen Daten zu deinem Delikt zu haben.

§29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG: Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Oft arbeiten die Behörden und die Polizei im Graubereich, wenn sie dich zum Beispiel fragen, „ob du wüsstest, warum du angehalten wurdest“ oder wenn dein Antrag auf Neuerteilung einfach erst 2-3 Monate vor Ende der Sperrfrist angenommen wird. Wir hoffen trotzdem, dass dir die Hinweise in Zukunft helfen, deine Rechte häufiger durchzusetzen.

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