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Illegale Autorennen: Welche Strafe ist zu erwarten? / Raser, FoF und andere Straftaten

Illegale Autorennen: Welche Strafe ist zu erwarten? / Raser, FoF und andere Straftaten

Vorbei am Punktesystem und direkt zum Entzug der Fahrerlaubnis inklusive der Anordnung einer MPU. Ist das überhaupt möglich? Alles über die Konsequenzen illegaler Autorennen, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und anderer verkehrsrechtlicher Straftaten im Straßenverkehr erfährst du in diesem Blogbeitrag.

Erst kürzlich ist in der Nacht zum 24. Juli in der Nürnberger Innenstadt ein 31-jähriger Mann als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall verstorben, da ein 23-jähriger Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und auf den Gehweg geraten ist. Ob es sich hierbei um ein illegales Autorennen handelte, ist noch Bestandteil der Ermittlungen, jedoch geben erste Zeugenaussagen Hinweise darauf, dass an der Fahrt ein zweites Fahrzeug beteiligt war. Bereits im August 2003 kam es an der Norisring-Steintribühne in Nürnberg zu einem tödlichen Unfall, als ein damals 15-jähriger Schüler bei 120 km/h von einem Auto erfasst wurde.

Diese beiden Ereignisse reihen sich in eine Vielzahl von Vorfällen über die letzten 20 Jahre mit tödlichem Ausgang ein und sind damit nur die Spitze des Eisbergs. Zuletzt wurden am 19. Januar dieses Jahrs zwei Raser nach langen gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen versuchten Mordes zu 13 Jahren Haft und lebenslanger Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Das illegale Autorennen fand jedoch bereits in der Nacht zum 1. Februar 2016 am Kurfürstendamm in Berlin statt, bei dem ein 69-jähriger unbeteiligter Fahrer noch am Unfallort verstarb. Auch dieser Vorfall war Grund dafür, dass der Gesetzgeber 2017 mit dem § 315d StGB den sogenannten Raserparagraph einführte.

 „§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen „Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“

Strafrechtlich änderte sich damit, dass Fahrer nicht mehr nur wegen fahrlässiger Tötung mit einer Geldstrafe oder nur bis zu 5 Jahren Haft rechnen mussten, solange keine Mordanklage im Raum stand. Das Gesetz wurde jüngst im Februar durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts als verfassungskonform bestätigt und behält damit seine Rechtskraft.

Wenn man sich nun das Fahrerlaubnisrecht mit Bezug auf Straftaten im Straßenverkehr wie illegale Straßenrennen ansieht, ist vor allem § 69 StGB für den Entzug der Fahrerlaubnis und § 11 der Fahrerlaubnisverordnung für die Anordnung von Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung maßgeblich. Hier reicht bereits ein erhebliches Delikt aus, um Zweifel an der Fahreignung zu begründen, die das Beibringen eines MPU-Gutachtens rechtfertigen.

 „Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, (…) bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde“

Hierzu zählen auch Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. All diese Straftaten haben natürlich auch 2 bis 3 Punkte im Punkteregister zur Folge und haben eine 5- oder 10-jährige Tilgungsfrist, je nachdem, ob sie zum Entzug der Fahrerlaubnis führten.

Für illegale Straßenrennen ist zu beachten, dass bereits das Ausrichten und Durchführen sowie lediglich der Versuch dazu strafbar ist und es kein zweites Auto braucht, um als illegales Rennen zu gelten. Alleine mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu fahren, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, reicht aus, um nach § 315d verurteilt zu werden. Dabei können die Fahrzeuge im Nachgang als sogenannte Tatmittel durch richterliche Beschlagnahmebeschlüsse auch zur Versteigerung freigegeben werden. So passiert im Februar 2021, als die Stuttgarter Staatsanwaltschaft beschloss, dass die beiden 22 und 23-jährigen Vorbesitzer ihre Fahrzeuge nicht zurückerhalten und damit eine Corvette C7 und ein Dodge Avenger zugunsten der Staatskasse unter den Hammer kamen.

Als Nötigung im Straßenverkehr gilt, wer einen anderen Kraftfahrer an der Weiterfahrt hindert oder ihn so lange verfolgt, bis er ihn wegen seiner Fahrweise beschimpfen kann, wer anderen durch die eigene Fahrweise in behindernder Art und Weise das Überholen unmöglich macht oder wer andere durch scharfes Bremsen zu einer Gewaltbremsung zwingt, damit ein Unfall verhindert wird.

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr „Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Letzteres stellt zudem eine Tateinheit mit § 315b und 315c StGB dar. Üblicherweise stellen sich Nötigungsdelikte durch zu dichtes Auffahren dar, sodass man die Scheinwerfer bzw. das Nummernschild im Rückspiegel nicht mehr erkennen kann. Häufig wird dabei gleichzeitig über eine längere Strecke von einem bis drei Kilometern gehupt und geblinkt. Auch hier sind bereits der Versuch sowie Fahrlässigkeit strafbar.

Dass Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch Fahrer- oder Unfallflucht genannt, keine Kavaliersdelikte darstellen, sollte spätestens in der Fahrschule klar geworden sein. Beides sind erhebliche Straftaten im Straßenverkehr, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft werden können. Um eines nochmal deutlich klarzumachen, das Hinterlassen eines Zettels mit den eigenen Personaldaten ist ohne die Meldung des Unfalls bei der Polizei nicht zulässig und gilt auch als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Die aktuelle Tragödie in Nürnberg zeigt leider wieder sehr eindrücklich, dass auch die höchsten Strafen manche Autofahrer nicht davon abhalten, das Leben anderer Menschen fahrlässig oder vorsätzlich aufs Spiel zu setzen. Wir hoffen, du konntest aus diesem Beitrag etwas mitnehmen und hast spätestens jetzt erkannt, dass öffentliche Straßen nicht für Straßenrennen da sind und Straftaten im Straßenverkehr keine Bagatelldelikte darstellen.

Falls du trotzdem schon mal auffällig im Straßenverkehr warst und nun eine Anordnung zur MPU im Briefkasten hast, solltest du die Sache nicht ohne eine gute Vorbereitung angehen. Mit professioneller Hilfe von ON MPU kommst du schnellstmöglich zurück zu deinem Führerschein!

Rufe uns unter folgende Rufnummer für ein kostenfreies Beratungsgespräch an: 0800 400 40 22