MPU-Gutachter sind auch nur Menschen. Und wie alle Menschen machen sie Fehler, übersehen Dinge oder produzieren aus anderen Gründen mangelhafte und anfechtbare Gutachten. Wir zeigen dir heute 3 Beispiele von teilweise verhängnisvollen Unstimmigkeiten in Gutachten und warum es für dich von großem Vorteil sein kann, in so einem Fall einen professionellen Partner an deiner Seite zu haben.
Es gibt viele Gründe, warum ein MPU-Gutachten negativ werden kann. Flüchtigkeitsfehler, Unachtsamkeit oder unwissenschaftliches Arbeiten des Gutachters, sollte dabei jedoch am besten keine Rolle spielen. Dass dies jedoch durchaus möglich ist, siehst du anhand dieser drei Geschichten.
Fall 1:
Im ersten Fall hat sich der Kunde an uns gewandt, nachdem er bei seiner ersten Begutachtung eine negative Prognose erhalten hatte.
Es ging um eine Drogenfahrt unter Cannabiseinfluss mit 3ng/ml aktivem THC und einer Carbonsäure von 57 ng/ml im Blutserum. Zu seiner Konsumgeschichte machte er folgende Aussagen.
Er gab einen sehr unregelmäßigen Konsum über ca. 3 Jahre, mit mehreren Pausen und einer maximalen Häufigkeit von 4 Tagen pro Woche an. Zudem fand der Konsum meist im sozialen Kontext statt und die Konsummenge war mit einem halben Joint pro Anlass relativ gering. Die Gutachterin sah es jedoch als bewiesen an, dass der Kunde in seiner Vergangenheit einen regelmäßigen Konsum von Cannabis praktiziert hätte, wodurch er nach Anlage 4 der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich als ungeeignet eingestuft wird.
Um eine solche Behauptung zu stützen, werden in der Rechtssprechung ein täglicher bzw. nahezu täglicher Konsum, der an mehr als 4 Tagen pro Woche bzw. mind. an 20 Tagen im Monat stattfand oder der Nachweis eines Carbonsäurewertes ab 150 ng/ml als Hinweise gedeutet. Keine dieser Kriterien erfüllte der Kunde.
Im Weiteren verzichtet die Gutachterin konsequent darauf, Belege in Form von Zitaten des Kunden aus dem psychologischen Gespräch, sowohl für die diagnostische Einordnung des Kunden in eine fortgeschrittene Drogenproblematik, der angeblich vorliegenden „Suchtaspekte“, als auch für die durchgehend problematische Motivation des Drogenkonsums zu nennen. Ein solches Vorgehen ist beim Erstellen eines Gutachtens kaum mit Standards wissenschaftlicher Arbeit zu vereinbaren, was letztlich durch die haltlose Behauptung, es hätten sich „noch massive, negative Aspekte“ gefunden, gekrönt wird. Da der Kunde jedoch, obwohl er bereits eine andere Vorbereitungsmaßnahme in Anspruch genommen hatte, die MPU ohne Abstinenznachweise antrat, war ein Widerspruch leider aussichtslos.
Fall 2:
Im zweiten Fall geht es um einen Kunden, der vor seiner Drogenfahrt schon eine THC-Auffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs in Form einer Personenkontrolle in seiner Akte hatte.
Der Kunde war jedoch während des psychologischen Gesprächs sehr über die Nachfrage des Gutachters überrascht, wie es zur ersten Auffälligkeit am 29. Juni 2013 gekommen sei. Das lag daran, dass diese Auffälligkeit eigentlich auf den 29. September 2016 datiert ist.
Der Kunde war natürlich zu diesem Zeitpunkt bereits schwer in Erklärungsnot geraten und wollte der vermeintlichen Aktenlage nicht widersprechen, was wiederum zu unwahren und aus der Not geborenen Aussagen führte, die der Gutachter im Nachhinein aber nutzte, um seine negative Prognose zu begründen.
War im Beispiel zuvor, vor allem die Beurteilung der Befunde unzutreffend, führte hier eine mangelhafte Aktenanalyse dazu, dass der Kunde zu Delikten Stellung beziehen musste, die so nie existierten. Wenn du mehr über die Struktur und die generellen Inhalte eines jeden MPU-Gutachtens wissen willst, empfehlen wir dir dieses Video anzuschauen: DAS MPU GUTACHTEN
Fall 3:
Im letzten Fall hat der Gutachter seine Arbeit sogar etwas zu gut gemacht, könnte man sagen. Es ging vorrangig um eine Trunkenheitsfahrt am 22. Januar 2017.
Die Aktenanalyse des Gutachters, brachte aber auch ein vermeintliches zweites Delikt am 22. Oktober 2017 zu Tage. Man beachte hierbei die Ähnlichkeit der zwei Daten und die fast identischen Tatzeiten. Ähnlich wie im vorherigen Beispiel, geriet dieser Kunde ebenso schwer in Erklärungsnot, als er über die zweite ihm unbekannte Auffälligkeit berichten sollte.
Als der Gutachter ihn darauf hinwies, dass seine Aussagen zu seinem Konsumverhalten nach dem Delikt im Januar, in Konflikt mit der Auffälligkeit im Oktober stünden, erklärte dieser, dass es sich dabei um ein Missverständnis handeln muss. Infolge dieses Widerspruchs zur Aktenlage blieb dem Gutachter aber kaum etwas anderes übrig, als dem Kunden eine negative Prognose aufgrund mangelnder Offenheit bzw. der sogenannten Hypothese 0 zu stellen.
Was es mit der Hypothese 0 genau auf sich hat, erfährst du übrigens in diesem Video: Die H0. Glaubhaftigkeit auf dem Prüfstand
Das dem Kunden unbekannte Delikt vom Oktober 2017 fand den Einzug in die Aktenanalyse des Gutachters nur, da sich auf einem Polizeibericht zur Trunkenheitsfahrt im Januar ein handschriftlicher Vermerk befand, der auf ein Delikt am 22. Oktober 2017 verwies.
In der Aufarbeitung der Sachlage fiel jedoch auf, dass dieses Polizeiprotokoll auf den 25. Januar 2017 datiert ist.
Die Tatsache, dass ein Polizist im Januar kaum ein Delikt im Oktober desselben Jahres auf einem Protokoll eintragen kann und, dass über das vermeintliche Delikt im Oktober sonst keine weiteren Eintragungen oder Verweise existierten, lies den Schluss zu, dass es sich hierbei um einen verhängnisvollen und folgenschweren handschriftlichen Zahlendreher handeln musste. Dies bestätigte der zuständige Sachbearbeiter der Führerscheinstelle zudem auf Nachfrage, wodurch ich per Widerspruch bei der Begutachtungsstelle eine Revision des Gutachtens und eine positive Prognose für unseren Kunden erwirken konnte.
Sicher, nicht in jedem Fall ist eine derartige Detektivarbeit so vielversprechend wie im letzten Beispiel und die allermeisten Gutachten sind nach allen Regeln der Kunst sorgfältig und gewissenhaft erstellt. Wir denken es sollte jedoch trotzdem klar geworden sein, dass man im Fall der Fälle besser einen starken Partner an seiner Seite hat, um bei ungerechtfertigten Ausgängen von Begutachtungen nicht alleine dazustehen.
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